Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Privatkunden (Konsumenten)

 

Flix Karniesen und Sonnenschutz GmbH & Co KG
FN 439310 w, Landesgericht Korneuburg

 

1. Geltungsbereich

a) Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („AVLB“) gelten für alle Rechtsgeschäfte der Firma "FLIX" Karniesen- und Sonnenschutz GmbH & Co KG („FLIX“) über Verkauf, Lieferung, Montage und sonstige Leistungen mit Konsumenten im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG („Kunde“).

b) Mit Bestellung bzw. spätestens mit Empfang der Ware anerkennt der Kunde diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Abweichungen von diesen AVLB sind nur wirksam, wenn sie von FLIX ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

c) Diese AVLB finden auch auf zukünftige Rechtsgeschäfte mit Kunden der FLIX Anwendung, ohne dass auf sie im einzelnen Bezug genommen wird.

d) Subsidiär gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Fachverbandes für den Baustoff- und Holzhandel in ihrer jeweils gültigen Fassung.

2. Vertragsinhalt

a) Diese AVLB bilden zusammen mit den Leistungsbeschreibungen im Anbot und den jeweiligen Preislisten einen integrierenden Bestandteil der mit FLIX abgeschlossenen Rechtsgeschäfte.

b) Die in Katalogen, Prospekten, Produktinformationen oder sonstigen Unterlagen und Veröffentlichungen (Internet) enthaltenen Angaben (z.B. Maße, Gewichte, Abbildungen, und Zeichnungen) werden nur dann verbindlich, wenn FLIX diese Angaben z.B. in der Auftragsbestätigung ausdrücklich und schriftlich bestätigt. Schriftliche Verweise auf Datenblätter, zB in Angeboten, stellen keine Verbindlichkeitserklärung dar.

c) Nachträgliche Änderungen des Vertragsinhalts müssen schriftlich vereinbart werden.

d) Für den Fall, dass bei der Lieferung ein Garantiezertifikat des Herstellers eines Produktes übergeben wird, wonach der Hersteller eine Garantie erklärt, sind Ansprüche aus dieser Garantie vom Vertragspartner unmittelbar gegenüber dem Garanten, also dem Hersteller, geltend zu machen. Eine Haftung von FLIX für Ansprüche, welche von der Herstellergarantie umfasst sind, ist jedenfalls ausgeschlossen.

3. Vertragsabschluß

a) Die Angebote der FLIX sind zur Gänze freibleibend. Der Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande.

b) Die Annahme erfolgt durch Absendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung der FLIX an den Kunden. Ist der Natur des Geschäftes nach mit einer schriftlichen Auftragsbestätigung nicht zu rechnen, so kommt der Vertrag durch tatsächliches Entsprechen (Absenden der Ware, Beginn der Montage etc.) zustande.

c) FLIX ist berechtigt, Bestellungen auch nur zum Teil anzunehmen.

d) FLIX ist berechtigt, alle Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis mit schuldbefreiender Wirkung an andere, insbesondere verbundene, Unternehmen zu übertragen, wenn dies mit dem Kunden ausgehandelt wurde/wird. In diesem Fall wird FLIX den Kunden unverzüglich sämtliche wesentliche Informationen über dieses Unternehmen mitteilen.

e) Sofern nicht anders ausdrücklich vereinbart, ist FLIX ohne Zustimmung des Kunden berechtigt, zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Subunternehmer einzusetzen.

4. Preise

a) Mangels ausdrücklicher anderer Vereinbarung gelten die Preise laut Preisliste in ihrer jeweils gültigen Fassung ab Werk bzw. ab Lager von FLIX, ausschließlich Verpackung, Verladung, Montage und sonstiger Kosten. Soweit nicht extra verzeichnet, gelten sämtliche Preise inklusive Umsatzsteuer. Bei geringen Auftragswerten wird ein Minderwertzuschlag in Rechnung gestellt. Vorab kalkulierte Montageleistungen sind nur Schätzungen und inkludieren keinesfalls den notwendigen Einsatz von Spezialleitern, Gerüsten oder Steiger udgl. (z.B. bei Stiegenaufgängen, Hängen etc.).

b) Bei Vereinbarung einer Zustellung sind allfällige Kosten der Transportversicherung, das Abladen und Vertragen sowie sonstige über das Angebot hinausgehende Leistungen nicht inkludiert und werden bei Bedarf nach Aufwand verrechnet. Dies gilt insbesondere für Fälle eines erschwerten An- und/oder Abtransportes. Als erschwerter An- und/oder Abtransport gilt insbesondere, wenn das Produkt nicht auf gewöhnlichem Wege an bzw. vom Ort der Leistungserbringung gebracht werden kann (z.B. außen Aufziehen über Stockwerke, Vertragen über Gartenzäune etc.).

c) Soweit nicht anders vereinbart, sind Kostenvoranschläge entgeltlich und werden nach Aufwand verrechnet. Die Kostenvoranschläge stellen bloß Kostenschätzungen über die vorläufige Auftragssumme dar und werden die von FLIX erbrachten Leistungen nach dem tatsächlichen Aufwand verrechnet. Der Kunde wird auf diesen Punkt gesondert und ausdrücklich hingewiesen.

5. Zahlungen

a) Sofern nicht anders vereinbart, sind Zahlungen prompt und ohne jeglichen Abzug nach Rechnungslegung zu leisten. Das von FLIX vor Ort eingesetzte Personal ist zum Inkasso berechtigt.

b) Wechsel werden nur dann entgegengenommen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde, sämtliche Aufwendungen in diesem Zusammenhang zu Lasten des Vertragspartners gehen und die Entgegennahme ausschließlich „zahlungshalber“ erfolgt.

c) Bei Zahlungsverzug des Kunden ist FLIX berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 8 % über dem Basiszins der Österreichischen Nationalbank zu verrechnen. Die Geltendmachung der Verzugszinsen erfolgt verschuldensunabhängig. FLIX behält sich die Geltendmachung des Ersatzes eines darüber hinausgehenden Schadens vor.

d) Der pauschalierte Kostenersatz pro Mahnung beträgt EUR 10,00 (Euro zehn). Sollte die Einschaltung eines Inkassobüros oder Rechtsanwalts notwendig sein, trägt der Vertragspartner sämtliche damit in Zusammenhang stehende Kosten laut VO über die Höchstsätze der Inkassoinstitute (BGBl 141/1996) bzw. RATG und AHR.

e) Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche von FLIX mit eigenen Forderungen aufzurechen, außer es handelt sich um Forderungen, welche im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Kunden stehen, welche von FLIX ausdrücklich schriftlich anerkannt, welche rechtskräftig gerichtlich festgestellt wurden oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit von FLIX.

f) Bei Sonderanfertigungen auf Maß ist FLIX berechtigt eine angemessene Akonto-Zahlung in Höhe von zumindest 30% des Autragswertes zu verlangen.

6. Eigentumsvorbehalt

a) Bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Rechnungsbeträge samt Zinsen und Kosten durch den Kunden behält sich FLIX das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten Waren zurück. Durch Ver- oder Bearbeitung des Kaufgegenstandes erwirbt der Käufer kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen. Die Ver- oder Bearbeitung erfolgt ausschließlich für FLIX, und zwar unentgeltlich. Sollte dennoch der Eigentumsvorbehalt durch tatsächliche oder rechtliche Umstände erlöschen, so überträgt der Kunde das Eigentum an den „neuen“ Sachen zum Zeitpunkt der Ver- oder Bearbeitung auf FLIX und nimmt diese die Übereignung an. Der Kunde übernimmt die kostenlose Verwahrung.

b) Zur Besicherung der Kaufpreisforderung tritt der Kunde seine Forderungen im Falle der Weiterveräußerung der gelieferten Waren, auch wenn diese verarbeitet, umgebildet oder vermischt werden, an FLIX ab und verpflichtet sich, auf diese Abtretung entsprechend hinzuweisen (Buchvermerk, Faktura, Buchhaltungsprogramme etc.). FLIX nimmt diese Abtretungen bereits jetzt an.

c) Die vorstehenden Regelungen gelten sinngemäß auch bei der Verbindung der gelieferten Produkte mit Liegenschaften oder anderen beweglichen Sachen Dritter sowie bei der Be- oder Verarbeitung im Rahmen eines Werkvertrages. Der Kunde tritt die Werklohnforderung und/oder den hierbei entstehenden Miteigentumsanteil in Höhe der noch ausstehenden Forderungen an FLIX ab. In jedem Fall der Abtretung haftet der Vertragspartner nicht nur weiterhin solidarisch für die offenen Forderungen, sondern auch für die Einbringlichkeit derselben.

d) Sämtliche mit der Einziehung von abgetretenen Forderungen oder der Geltendmachung der abgetretenen Rechte zusammenhängende Kosten trägt der Kunde. Der Kunde hat FLIX bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche zu unterstützen und sämtliche Informationen, die zur Geltendmachung der Ansprüche notwendig sind, an FLIX herauszugeben.

e) Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstände an Dritte und die Abtretung oder Verpfändung von Forderungen und Anwartschaften aus diesen, sind ausgeschlossen. Pfändungen durch Dritte, zB das gesetzliche Vermieterpfandrecht und Beschlagnahmen, sind der FLIX unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

f) Der Kunde ist nicht berechtigt an den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenständen angebrachte Hinweise auf das Eigentum der FLIX zu verändern, abzudecken oder sonst deren Sichtbarkeit zu verhindern oder zu erschweren.

7. Gefahrenübergang

a) Der Gefahrenübergang von FLIX auf den Kunden erfolgt spätestens mit Absendung oder Abholung der Ware. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, weitere Leistungen (Versendungskosten, Durchführung oder Organisation des Transports etc.) durch FLIX übernommen wurden und/oder die Lieferung von FLIX montiert bzw. aufgestellt wurde.

b) Die Gefahr geht auch dann über, wenn die Lieferung zum vereinbarten Termin nicht übernommen wird.

c) FLIX ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, vom Kunden bestellte Gegenstände ab Gefahrenübergang auf Kosten des Kunden gegen Elementarschäden zu versichern. Der Abschluss einer Transportversicherung auf Kosten des Kunden erfolgt nur auf schriftlichen Antrag.

8. Lieferung und Lieferzeit

a) FLIX stellt ihre Waren und Dienstleistungen mit den in der Auftragsbestätigung enthaltenen Lieferfristen oder Lieferterminen zur Verfügung. Die angegebenen Lieferfristen oder Termine sind, sofern im Einzelfall nicht abweichendes vereinbart wird, lediglich Richtwerte und für FLIX nicht verbindlich.

b) Die Lieferfrist beginnt frühestens mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Hängt die Erfüllung des Vertrages nicht ausschließlich von FLIX ab, so beginnt die Lieferfrist mit

aa) Erfüllung aller dem Kunden obliegenden Voraussetzungen;
bb) Zugang von vom Kunden beizustellenden Unterlagen;
cc) Vorliegen etwaig notwendiger vom Kunden einzuholender behördlicher Genehmigungen;
dd) Zugang von allenfalls erforderlichen Informationen Dritter.

Ist eine Anzahlung vereinbart, so beginnt die Lieferfrist frühestens mit vollständigem Einlangen dieser bei der Zahlstelle.

c) Lieferfrist oder Liefertermin sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand abgesandt, oder die Versand-/Leistungsbereitschaft dem Kunden mitgeteilt oder mit der Erfüllung der Leistung begonnen wurde.

d) Bei teilbaren Leistungen ist FLIX berechtigt, diese in Teilen zu erbringen und einzeln abzurechnen. Dies gilt sinngemäß auch dann, wenn FLIX zur Leistung bereit ist und diese aus Gründen, die vom Kunden zu vertreten sind, nicht erbracht werden kann.

e) In Fällen höherer Gewalt oder ähnlichen nicht der FLIX zurechenbaren Umständen verlängert sich die Lieferfrist für FLIX entsprechend. Dies gilt auch dann, wenn sich FLIX im Verzug befindet oder ein Zulieferant ausfällt. FLIX haftet hinsichtlich der Zulieferanten für kein Auswahlverschulden. Der Kunde wird über Beginn und Ende von Lieferhindernissen von FLIX umgehend informiert.

f) Wird die Versendung oder Abholung von Waren aus Gründen, die dem Vertragspartner zurechenbar sind, verzögert, so ist FLIX berechtigt, nach Mitteilung an den Vertragspartner, die Ware auf dessen Kosten bei Dritten zu lagern. Verbleibt die Ware bei FLIX, so werden 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Kalendermonat als Lagerkosten verrechnet.

Sollte die Montage vor Ort beim Kunden zum vereinbarten Termin aus vom Kunden zu vertretenden Umständen nicht möglich sein, so ist FLIX darüber hinaus berechtigt, eine Wegzeit sowie eine Monteurstunde bzw. Monteurstunde mit Helfer (jeweils laut Preisliste in ihrer jeweils gültigen Fassung) in Rechnung zu stellen.

g) Befindet sich der Kunde im Annahmeverzug, behält sich FLIX vor, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten. Sämtliche damit verbundenen Kosten trägt der Kunde.

h) Kann die Ware anderweitig verwendet werden, so ist FLIX berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Frist über die Ware zu verfügen. In diesem Falle verlängert sich die Lieferfrist um einen angemessenen Zeitraum.

9. Schadenersatzanspruch bei Nichterfüllung des Vertragspartners

Bei Nichterfüllung durch den Kunden ist FLIX – unabhängig von seinem Recht auf Einhaltung des Vertrages – berechtigt, einen pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von 30% des vereinbarten Entgelts zu verlangen. Die Geltendmachung des Ersatzes darüber hinausgehender Schäden bleibt davon unberührt.

10. Gewährleistung

FLIX steht für Mängel an Produkten und Leistungen nach den folgenden Bestimmungen ein:

a) Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist– innerhalb derer die Mangelhaftigkeit gerichtlich geltend zu machen ist - generell zwei Jahre. Dies gilt auch für Leistungen, die aufgrund ihrer Verbindung mit Gebäuden oder Liegenschaften selbst zur unbeweglichen Sache werden. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tage des Gefahrenübergangs laut diesen AVLB.

b) FLIX leistet nur für solche Mängel Gewähr, die bereits vor Gefahrenübergang vorhanden waren. Beweispflichtig dafür ist der Vertragspartner, sofern der Mangel nicht nachweislich innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrenübergang hervorgekommen ist. FLIX haftet weiters nicht für Eigenschaften der erbrachten Leistung, die als unverbindliche Angaben im Sinne des Punktes 2. b) gelten.

Von der Gewährleistung jedenfalls ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus einer Überbeanspruchung der Produkte über die einschlägigen Vorschriften und Normen, einer nachlässigen und/oder unrichtigen Behandlung, Verwendung oder Montage oder einer Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel/Reinigungsmittel/etc entstehen. Dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Kunden beigestelltes Material und/oder vom Kunden erteilte Anweisung(en) zurückzuführen sind. Der Gewährleistung unterliegen insbesondere auch nicht Beschädigungen, welche auf chemische Einflüsse (einschließlich solcher im Rahmen der Bearbeitung durch FLIX) sowie natürlichen Verschleiß oder Handlungen Dritter zurückzuführen sind. FLIX behält sich ausdrücklich die üblichen Toleranzen (z.B. in Farbe, Maß, Form etc) sowohl im Hinblick auf das Material als auch die Ausführung vor.

Die bei Oberflächenveredelungen aufgrund unterschiedlicher, fertigungsbedingter Materialzusammensetzungen (Chargen) vorkommenden geringen Farbabweichungen können nicht zu Gewährleistungs- oder Haftungsansprüchen führen.
Strom Ab- bzw. Anschlüsse sind Kundenseits durch einen gewerblich befugten Elektriker vorzunehmen. Diesbezüglich trifft FLIX keinerlei Haftung und/oder Gewährleistungspflicht. Allfällige Ansprüche des Kunden setzen jedenfalls den schriftlichen Nachweis voraus, dass Strom Ab- bzw. Anschlüsse durch einen gewerblich befugten Elektriker durchgeführt wurden.

Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass es aus technischen Gründen nicht möglich ist, beim Anpassen einer Karniese an die Hohlkehle den Vorhang bis an die Wand zu ziehen.

c) Die von FLIX zu erbringenden Leistungen sind vom Kunden unverzüglich nach tatsächlicher oder vereinbarter Übergabe auf ihre Vertragsmäßigkeit hin zu kontrollieren und aufgetretene Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Vertragspartner wird FLIX bei der Behebung von Mängeln unterstützen und dafür sämtliche notwendigen Informationen zur Verfügung stellen.

d) Die Mängelbehebung durch FLIX erfolgt grundsätzlich durch Austausch der mangelhaften Ware bzw. der mangelhaften Teile bzw. - im Fall der Montage - Reparatur an Ort und Stelle. Vom Kunden abgeholte Teile sind wieder an jenen Ort zu bringen, an dem sie ihm von FLIX übergeben wurden bzw. kann sich FLIX die zu reparierende Ware auch zusenden lassen, soweit dies tunlich ist. Ausgetauschte Teile gehen in das Eigentum von FLIX über. Zur Behebung der Mängel ist FLIX eine angemessene Frist zu gewähren, ohne ausdrückliche Zustimmung durch FLIX ist die Ersatzvornahme durch Dritte nicht zulässig.

e) Die mit der Mängelbehebung im Zusammenhang stehenden Kosten sind nur dann von FLIX zu tragen, wenn sich die Beanstandung im Nachhinein als berechtigt herausstellt. Alle übrigen, nicht mit der Mängelbehebung im Zusammenhang stehenden und/oder durch nicht berechtigte Beanstandung entstandene Kosten trägt der Kunde.

f) FLIX leistet keine Gewähr, wenn die erbrachte Leistung durch den Kunden oder Dritte ohne vorherige ausdrückliche Genehmigung verändert oder instand gesetzt wurde.

g) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind sinngemäß auch bei schuldhafter Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten durch FLIX anzuwenden.

11. Haftung der FLIX

a) FLIX haftet für Sachschäden nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung und nur, sofern die rechtswidrige Verursachung vom Kunden nachgewiesen wurde.

b) Ausdrücklich ausgeschlossen wird die Haftung für nicht erzielte Ersparnisse, entgangenem Gewinn und Zinsverluste.

c) Gänzlich ausgeschlossen ist die Haftung bei nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch oder Verstoß gegen gesetzliche oder behördliche Auflagen.

d) Dem Kunden oder sonstigen Personen ist es strengstens untersagt, sich während der Montagarbeiten im Gefahrenbereich aufzuhalten. Jegliches Zuwiderhandeln erfolgt auf eigene Gefahr und begründet zumindest ein Mitverschulden.

e) Die Räumlichkeiten, in welchen die Montage stattfindet, sind vom Kunden frei zugänglich zu machen. Sich in diesen Räumlichkeiten befindliche Möbel und sonstige Gegenstände sind vom Kunden vor Beginn der Montagearbeiten durch FLIX bis zu deren Abschluss zu entfernen. Für Schäden an Möbeln und sonstigen Gegenständen im Montagebereich, welche vom Kunden nicht entfernt wurden, haftet FLIX nur bei grober Fahrlässigkeit. Werden Möbel und/oder sonstige Gegenstände im Montagebereich von FLIX entfernt, so werden diese Arbeiten nach tatsächlichem Aufwand von FLIX verrechnet (vgl. Punkt 4.).

f) Gemäß § 28 Arbeitnehmerschutzgesetz (ASchG) ist das Tragen von festem Schuhwerk für das von FLIX eingesetzte Personal aus Sicherheitsgründen verpflichtend. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass Böden abgedeckt und Teppiche entfernt sind sowie sämtliche sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, damit es zu keiner Verschmutzung derartiger Sachen kommen kann. FLIX haftet für etwaige Verschmutzungen nicht.

g) Ausgeschlossen ist ferner ausdrücklich die Haftung von FLIX auch für leichte Fahrlässigkeit bei Arbeiten (zB. Anbohren) an Fliesen, weil diese hohl liegen oder eine Eigenspannung aufweisen können und hierdurch auch bei Einhaltung größt möglicher Sorgfalt brechen oder reißen können.

h) Beim Bohren in Wänden/Decken kann es insbesondere durch eine schlechte Beschaffenheit des Mauerwerks auch bei Einhaltung größt möglicher Sorgfalt zu Ausbruchstellen kommen. Im Zusammenhang mit solchen Schäden haftet FLIX selbst bei leichter Fahrlässigkeit nicht. FLIX ist jedoch gerne bereit, derartige Schäden zu beheben, wobei die hierfür notwendigen Arbeiten nach tatsächlichem Aufwand verrechnet werden (vgl. Punkt 4.).

i) Bei Bohrarbeiten kann es (zwangsläufig) zu einer Verschmutzung der Wände kommen. Soweit möglich wird von FLIX eine Bohrmaschine mit Staubsauger verwendet um eine Verschmutzung möglichst hintanzuhalten. Für Verschmutzungen durch Bohrstaub haftet FLIX selbst bei leichter Fahrlässigkeit nicht.

j) Beim Einstemmen der Karniese in die Hohlkehle wird - je nach Bedarf gegen gesonderte Verrechnung – die Hohlkehle von FLIX vergipst. Malerarbeiten werden jedoch nicht von FLIX durchgeführt.

k) Allfällige Elektroinstallationen müssen von einem konzessionierten Elektriker durchgeführt werden, der vom Kunden gesondert zu beauftragen und zu bezahlen ist.

l) Sämtliche Genehmigungen, Bewilligungen, Zustimmungen, Anzeigen etc, insbesondere nach den baurechtlichen Vorschriften (z.B. Bauordnung etc.), den wohnrechtlichen Gesetzen (z.B. Wohnungseigentumsgesetz) oder zivilrechtlichen Vereinbarungen (z.B. Wohnungseigentumsvertrag) sind vom Kunden auf eigene Kosten so rechtzeitig einzuholen, dass diese vor Beginn einer allfälligen Montage vorliegen. Eine Haftung von FLIX in diesem Zusammenhang ist ausgeschlossen; dies gilt sowohl im Zusammenhang mit vom Kunden eingeholten Genehmigungen, Bewilligungen etc einschließlich deren Grundlagen (z.B. Statik etc.), als auch für die Folgen aus nicht eingeholten Genehmigungen etc, sofern FLIX seine Warnpflicht nicht schuldhaft verletzt hat.

m) Im Zusammenhang mit Montageleistungen wird festgehalten, dass FLIX die Leistungen auf Grundlage der Vorgaben vom Kunden (bautechnische Voraussetzungen, vom Kunden eingeholte Berechnungen etc) erbringt. Eine Haftung von FLIX ist ausgeschlossen, es sei denn es handelt sich um offensichtlich fehlerhafte Angaben des Kunden bzw. von dem Kunden zurechenbaren Dritten und FLIX hat seine Warnpflicht schuldhaft verletzt.

n) Sämtliche Schadenersatzansprüche sind binnen einer Frist von drei Jahren ab Gefahrenübergang (Punkt 7.) gerichtlich geltend zu machen, sofern gesetzlich keine kürzeren Fristen vorgesehen sind.

12. Rücktritt

a) Der Kunde kann nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn sich FLIX aufgrund groben Verschuldens in Verzug befindet und der Kunde FLIX unter Setzung einer angemessenen mindestens vierwöchigen Nachfrist ausdrücklich schriftlich zur Erfüllung aufgefordert hat. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen, wobei ein der Rücktritt per email nicht wirksam ist.

b) Die Bestimmungen des oben genannten Punktes gelten sinngemäß auch bei endgültigem Unmöglichwerden der Leistung oder Unvermögen der FLIX, diese zu erbringen.

c) FLIX ist unter folgenden Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt:

aa) wenn die Unmöglichkeit der Leistung vom Vertragspartner zu vertreten ist oder dieser trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist eine Leistung nicht erbringt;
bb) wenn begründete Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Kunden bestehen und dieser nach Ersuchen durch FLIX weder vorleistet noch eine entsprechende Sicherheit erbringt;
cc) wenn sich der Liefertermin aus Gründen, die nicht von FLIX zu vertreten sind um 6 Monate über den ursprünglich vereinbarten verzögert;
dd) wenn Vorlieferanten von FLIX endgültig nicht oder nicht innerhalb vereinbarter oder angemessener Frist liefern können.

d) Im Falle von teilbaren Leistungen kann der Rücktritt auch nur für bestimmte Teile des Vertrages erfolgen, sofern, dem nicht berechtigte Interessen der FLIX entgegenstehen.

e) Ungeachtet weitergehender Ansprüche sind FLIX sämtliche im Hinblick auf den Vertragsschluss erbrachte Leistungen, wie z.B. Vorbereitungshandlungen, zu ersetzen.

f) Soweit keine zwingenden Bestimmungen entgegenstehen, sind damit weitere Folgen des Rücktritts ausgeschlossen.

13. Warenrücknahme zur Gutschrift

Die Rücknahme von Waren unter gleichzeitiger Ausstellung einer Gutschrift darüber ist nur möglich, wenn dies zwischen den Vertragsparteien bei Vertragsabschluß im Einzelfall schriftlich vereinbart wurde, die Lieferung der Waren durch FLIX erfolgte, es sich um serienmäßige Waren (keine Sonderanfertigungen oder bereits eingebaute Waren) handelt und die Rücksendung der Waren an FLIX „frei Haus“ erfolgt. Die Gutschrift wird jedenfalls unter Abzug von 30 % des ursprünglichen Auftragswertes excl. USt. (mindestens jedoch EUR 25,00) erfolgt. FLIX behält sich dennoch die Ablehnung der Rücknahme von Waren gegen Gutschrift jedenfalls für den Fall vor, dass sich nach Erhalt der Ware zeigt, dass diese zur Weiterverwendung oder Verwertung ungeeignet ist, insbesondere weil die Ware beschädigt, abgenützt oder optisch beeinträchtigt ist.

14. Wettbewerbsrecht - Urheberrecht

a) Wird eine Leistung nach Angaben oder Plänen (Modellen) des Kunden erbracht, so hat er FLIX für Ansprüche Dritter bei Verletzung allfälliger Urheber- oder sonstiger Schutzrechte schad- und klaglos zu halten.

b) Dem Kunden übergebene Unterlagen bleiben geistiges Eigentum der FLIX und behält sich diese sämtliche damit im Zusammenhang stehende Rechte vor.

15. Daten, Datenschutz

Die Daten des Kunden werden zum Zwecke der Vertragsabwicklung automationsunterstützt verarbeitet und, soweit dies zur Vertragsabwicklung erforderlich ist, an Dritte übermittelt. Der Kunde erklärt hiermit sein Einverständnis hierzu. FLIX wird diese Daten den Bestimmungen des österreichischen Datenschutzgesetzes entsprechend behandeln.

16 Sonstiges

a) Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

b) Zustellungen und Willenserklärungen erfolgen bis zur schriftlichen Bekanntgabe einer anderen Anschrift rechtswirksam an die vom Vertragspartner in der Bestellung angegebene Adresse.

c) Eine gänzliche oder teilweise Übertragung der Rechte aus dem mit FLIX abgeschlossenem Vertrag an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung von FLIX.

d) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AVLB unwirksam oder nichtig sein oder werden, hat dies nicht die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit der gesamten AVLB zur Folge. Die unwirksame oder nichtige Bestimmung ist durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt der betroffenen Bestimmung am nächsten kommt.

e) Änderungen der AVLB werden wirksam, wenn sie dem Kunden schriftlich mitgeteilt wurden und er nicht binnen einer Frist von 1 Monat widerspricht oder die Änderungen geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind.

f) Die Vertragsparteien haben über die Bedingungen ihres Vertragsverhältnisses, insbesondere der Preisgestaltung und technische Details, Stillschweigen zu bewahren.

17. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

a) Auf das Vertragsverhältnis zwischen FLIX und dem Vertragspartner, einschließlich der Frage des gültigen Zustandekommens und seiner Vor- und Nachwirkungen, ist ausschließlich österreichisches materielles Recht, unter Ausschluss des UN Kaufrechts und der nicht zwingenden Bestimmungen des IPRG und des EVÜ, anzuwenden.

b) Zahlungs- und Erfüllungsort für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist 2231 Strasshof, Österreich.

c) Für Klagen im Zusammenhang mit und aus diesem Vertrag des Kunden gegen FLIX, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich für den ersten Wiener Gemeindebezirk zuständigen Gerichtes vereinbart.

 

Flix Karniesen und Sonnenschutz GmbH & Co KG

AVLB Verbraucher/Juni 2012